Anmeldung

Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Renaissance Burgenfreunde.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

(3) Er hat seinen Sitz in Fulda (Hessen).


§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist:
- die Darstellung der gesellschaftlichen und individuellen Lebensumstände des 15. Jahrhunderts. Hierbei gibt der Verein jedem einen Einblick in die Lebensweise des 15. Jh., indem das Leben auf einer Burg gezeigt, die Lebensumstände näher gebracht und handwerkliche Tätigkeiten vorgeführt werden. Das Leben wird von den Mitgliedern selbst nachvollzogen und gelebt.
- Organisation und Durchführung nationaler Treffen
- beratende Unterstützung bei Vorbereitung und Durchführung regionaler Treffen

(2) Der Verein Renaissance Burgenfreunde mit Sitz in Fulda verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kubst und Kultur i.S. des §52 Abs. 2 Nr. 5 AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein jedem interessierten die Möglichkeit gibt, bei solchen Treffen teilzunehmen und sich das Nachleben der Vereinsmitglieder anzuschauen. Zusätzlich gibt der Verein jedem interessierten die Möglichkeit, das Leben aus dem 15. Jh. selbst nachzuleben, um einen besseren Einblick zu bekommen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person oder jede juristische Person erwerben. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung hat einstimmig zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Eine Mitgliedschaft im Verein ist vollwertig, wenn sie über einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand erfolgt und ein jährlicher Mitgliedsbeitrag entrichtet wird.

(4) Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines vollwertigen Mitgliedes endet durch freiwilligen Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Folgemonats.

(2) entfallen lt. Protokoll 2. JHV vom  04.06.2010

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Bei einem Ausschlussverfahren entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann das Mitglied bis zur Mitgliederversammlung ruhend stellen. Die Entscheidung hat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu erfolgen. Das betroffene Mitglied wird nach dem Verfahren unverzüglich schriftlich informiert.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit dem Erlöschen)

(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 Der Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister(Kassierer) und dem Schriftführer.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es wird jedes Jahr im Wechsel der Vorstandsvorsitzende und der Schriftführer bzw. der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Nur vollwertige Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

Im Falle eines Rücktritts während der Amtsperiode besetzt der Vorstand den Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch neu. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird der Posten von den Vereinsmitgliedern neu besetzt, jedoch nur bis zur nächsten regulären Wahl, sodass die wechselnden Wahlen nicht beeinflusst werden.

(4) Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.

(5) Rechtsgeschäfte im Namen des Vereines ab einem Geschäftswert von jeweils 500,- € bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. (Nach §6 (1) der Vereinssatzung sind dies: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer)

(6) der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.



§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Mitgliedern zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, für die Dauer von zwei Jahren, aber mindestens bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Mindestens einer der zwei Prüfer überprüft nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Ein Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.



§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und den Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(4) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(5) Jede ordnungsgemäßeinberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von ¾ den abgegebenen Stimmen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an den Verein "Verein der Freunde des Tannenberg" e.V. oder deren Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Ort und Datum
Fulda, 25.06.2011